Gesetze / Gefahrgutverordnung See

GGVSee

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Stand: 31.10.2019

Bund2 Fassungen

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

1.
Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
2.
Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
3.
Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
§ 10 § 12